Allgemeine Lieferbedingungen

der Sander GmbH Performance in Ladungssicherung

I. Geltungsbereich, Hierarchie

  1. Für alle Verträge zwischen uns, der Sander GmbH Performance in Ladungssicherung, und dem Besteller („Kunde“) sowie für alle unsere Leistungen und denen des Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“), und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Vorbehaltlose Leistungen unsererseits oder die Entgegennahme von Leistungen oder Zahlungen unsererseits bedeutet kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese unter Bezugnahme ausdrücklich anerkennen.
  3. Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander. 

II. Angebote und Kaufvertrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Vertragsabschlüsse kommen erst zustande, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung, Transportversicherung und Mehrwertsteuer.
  2. Sofern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe oder Energie, verändern, nehmen wir eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, der die Änderung des von uns ursprünglich kalkulierten Gewinns entsprechend Wir haben in diesem Fall die Veränderung der Kosten gegenüber dem Kunden unverzüglich nachvollziehbar zu begründen und werden dem Kunden die Änderung des Preises mitteilen. Die Preisänderung ist mit Zugang der Mitteilung gültig und wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die zu Grunde liegenden Kosten geändert haben. Soweit eine Preiserhöhung auf einem von uns zu vertretenden Umstand beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf eine Preiserhöhung nicht erfolgen. Sofern eine Preiserhöhung über 5 % beträgt, steht dem Kunden ab Zugang der Mitteilung durch uns für zwei Wochen ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wir sind nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und nach Maßnahmen zu suchen, die eine Senkung der vereinbarten Preise zur Folge haben.
  3. Wir verpacken die Ware nach unserem Ermessen. Verpackungsmaterial wird billigst berechnet. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
  4. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit den daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel werden als Zahlungsmittel von uns nicht entgegengenommen. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung von Schecks wird nicht übernommen.
  6. Der Kunde kann nur mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Ansprüche aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte /-ansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, unbestritten oder wenigstens entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und die unsere Forderung rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.

IV. Lieferung und Lieferzeiten

  1. Unsere Lieferverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  2. Wir sind bestrebt, genannte Liefertermine und -fristen einzuhalten; sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen und Liefertermine gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.
  3. Höhere Gewalt wie Pandemien, Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- oder Ausfuhrverbot, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports, ferner andere außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder nach unserer Wahl hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung stehen in diesem Fall nicht zu.

Unbeschadet der oben stehenden Regelungen besteht zwischen den Parteien unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise Einvernehmen darüber, dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der wir unverschuldet unsere vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. noch erfüllen können, die Erfüllung aber nicht nur unwesentlich erschwert ist, so dass wir ein berechtigtes Interesse daran haben, die Leistungserbringung für die Dauer dieser Behinderung ruhen zu lassen und nach dem Wegfall der Behinderung sodann wieder aufzunehmen. Die Parteien sind sich einig, dass wir in diesem Fall das Recht haben, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen.

  1. Über- oder Unterlieferungen sind bis zu 5% gegen entsprechende Preisanpassung zulässig, bei Druckaufträgen und Sonderanfertigungen bis zu 10% der bestellten Mengen.
  2. Abrufaufträge: Nimmt der Kunde die Ware zu einem festen Abruftermin nicht ab, ist die Zahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist fällig und uns stehen unbeschadet weitergehender Rechte ortsübliche Lagerkosten zu. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine können wir 4 Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung eine Abnahmefrist von 2 Wochen setzen. Danach gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei Nichteinhaltung fester Abruftermine.
  3. Soweit der Versand durch uns veranlasst wird, sind wir nicht verpflichtet, den billigsten, sichersten und schnellsten Versandweg zu wählen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits auf den Kunden über, sobald ohne diese Verzögerung die Ware bei uns versandbereit ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch, soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt, und zwar auch, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  2. Sollten wir durch eine Verbindung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware mit Ware des Kunden nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der neuen Sache sofort mit einer Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Kunden führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Kunde die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Kunden an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
  3. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht oder an Stelle der ursprünglich gelieferten Waren neue Vorbehaltsware entstanden ist, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl, Einbruch und Wasserschäden auf seine Kosten zu versichern. Die Ansprüche des Kunden aus solchen Versicherungen werden in Höhe aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen im Voraus an uns abgetreten.
  4. Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware) gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.
  5. Alle Vorausabtretungen von Forderungen oder Ersatzansprüchen erstrecken sich auch auf Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis des Kunden mit seinen Abnehmern.
  6. Pfändung durch Dritte hat uns der Kunde sofort mitzuteilen. Er ist selbst verpflichtet, alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Schritte auf seine Kosten einzuleiten. Zahlungen seiner Abnehmer hat der Kunde bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung in seiner Buchhaltung gesondert für uns zuführen und das Geld treuhänderisch für uns zu verwahren.
  7. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Kunde ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
  8. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 449 Abs. 3 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
  9. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
  10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.

VII. Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind, soweit sie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind, binnen einer Woche nach Ablieferung, sonst binnen einer Woche nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Benutzung, Be- und Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich zu rügen; anderenfalls sind Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche in jedem Falle ausgeschlossen.
  2. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Hierzu hat der Kunde uns die beanstandete Ware frachtfrei einzusenden. Falls wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, verstreichen lassen, ohne nachzubessern oder neu zu liefern, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  3. Die Gewährleistung für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,  438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haften wir aufgrund Gewährleistung nach Ziffer VIII dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.

VIII. Beschränkte Schadensersatzhaftung

  1. Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haften wir für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der Haftung aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Haftung wegen Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandelung, Minderung, Rücknahme von Verpackung und Zahlung ist Nümbrecht.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Siegburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über dem Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

 

Sander GmbH
Performance in Ladungssicherung

Bahnweg 17
51588 Nümbrecht
Germany

Fassung: 05/2021

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